
Inklusion wird wählbar: Hessens neue Rahmenvereinbarung Teilhabe startet zum 1. August 2026
Hessens neue Rahmenvereinbarung ersetzt die Integration-Vereinbarung: Gutachten werden nur bei Bedarf erstellt, die Verfahren für Familien werden kürzer.
Aktuelle Entwicklung & wissenschaftlicher/fachlicher Hintergrund
Zum 1. August 2026 tritt in Hessen die neue „Rahmenvereinbarung Teilhabe“ für Kitas in Kraft. Unterzeichnet wurde sie am 24. Juni 2026 von den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der Wohlfahrtspflege; sie ersetzt die „Rahmenvereinbarung Integration“, die seit 2014 die Aufnahme von Kindern mit (drohender) Behinderung in hessischen Kitas geregelt hat. Die Vorgeschichte reicht bis 1999 zurück. Die LAG freie Kitaträger Hessen hat die wesentlichen Änderungen auf ihrer Website zusammengestellt. Der begriffliche Wechsel ist Programm: Aus „Integration“ wird „Teilhabe“ – der Anschluss an das Bundesteilhabegesetz (BTHG), an die UN-Behindertenrechtskonvention und an die UN-Kinderrechtskonvention. In der Präambel steht, Ziel sei, dass Kinder mit Behinderung „ein erfülltes und menschenwürdiges Leben führen können“ und ihre aktive Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unterstützt wird.
Vier Änderungen sind für die Praxis entscheidend:
- Gutachten: Bisher war ein neu erstelltes fach- oder amtsärztliches Gutachten zwingender Ausgangspunkt der Leistungsfeststellung. Künftig prüft der Träger der Eingliederungshilfe zuerst, ob bereits vorliegende Gutachten, ärztliche Stellungnahmen oder vergleichbare Bescheinigungen ausreichen – erst dann wird eine kürzere ärztliche Stellungnahme angefordert. Das verkürzt Verfahren für Familien spürbar.
- Anwesenheit: Die alte Regel, wonach das Entgelt nur bei mindestens 75 Prozent Anwesenheit in voller Höhe gezahlt wurde, entfällt. Neu ist eine Verständigungspflicht, sobald absehbar ist, dass ein Kind mehr als 15 Öffnungstage hintereinander fehlt – Ziel ist, die bewilligten Stunden in der Einrichtung anderweitig einzusetzen.
- Personalschlüssel (die zentrale Änderung): Die Abschnitte zu Gruppengröße, Personalschlüssel und Fachkraftstunden sind zusammengeführt. Bisher musste die Gruppengröße zwingend nach Schlüssel reduziert werden. Neu ist eine Wahlmöglichkeit: Ü3-Platzreduzierung um zwei Plätze bzw. U3-Platzreduzierung um einen Platz pro aufgenommenem Kind – oder je nicht reduziertem Platz fünf Personalstunden zusätzlich (Ü3) bzw. sieben Stunden (U3). Diese Zusatzstunden finanziert die Eingliederungshilfe nicht, sondern die Betriebskostenfinanzierung der Kommunen.
- Förderhöhe: Je bewilligter Fachkraftstunde werden ab 1. August 2026 1.625 Euro/Jahr gezahlt (die letzte Erhöhung zum 1. Januar 2026 lag bei 1.549 Euro/Jahr). Unverändert bleiben die über die Eingliederungshilfe finanzierten Personalstunden: 15 Stunden pro Ü3-Kind, 13 Stunden pro U3-Kind, bei individuellem Bedarf aufstockbar. Bis 31. Juli 2027 gilt eine Übergangsregelung für bereits bewilligte Stellen und genehmigte Platzreduzierungen.
Praxistransfer & Handlungsimpulse
Für Sprachförderkräfte
- Kinder mit (drohender) Behinderung sind in der Sprachbildung keine Sonderfälle, sondern Teil der Gruppe: Unterstützte Kommunikation (Gebärden, Symbolkarten, Talker) von Beginn an in den Alltag integrieren, statt sie erst bei ausbleibender Lautsprache einzusetzen.
- Beobachtungsnotizen als Grundlage für Förderziele nutzen und mit den Therapieberichten abgleichen – die neue Vereinbarung macht Schnittstellen zwischen Kita und Eingliederungshilfe ausdrücklich zum Thema.
Für pädagogische Fachkräfte im Gruppenalltag
- Bei der neuen Wahlfreiheit geht es um Teamzeit: Fünf zusätzliche Personalstunden (Ü3) pro nicht reduziertem Platz sind kein Automatismus, sondern müssen im Dienstplan ankommen – Teams sollten mit der Leitung klären, wofür diese Zeit konkret reserviert wird (Vorbereitung, Dokumentation, Elterngespräche).
- Zugehörigkeit sichtbar machen: Materialien, Bilderbücher und Spiele, die Vielfalt und Behinderung als Normalität zeigen, sind Teil vorurteilsbewusster Praxis – nicht Dekoration.
Für Kita-Leitungen
- Variantenrechnung erstellen: Bei jedem Aufnahmefall prüfen, ob Platzreduzierung oder Personalstunden für die eigene Einrichtung günstiger ist. Grundlage ist die Rechengröße von 25 Kindern (Ü3) bzw. 12 Kindern (U3), auch wenn die Gruppe faktisch kleiner ist.
- Zuständigkeiten klären: Wer verhandelt mit dem Sozialamt, wer begleitet Abwesenheitsphasen mit dem Kostenträger, wer pflegt die neue Dokumentationspraxis der Gutachtenprüfung? Verbindliche Abstimmung mit dem Träger vor Inkrafttreten einplanen – die Übergangsregelung läuft ein Jahr.
Häufige Fragen
Wann tritt die Rahmenvereinbarung Teilhabe in Hessen in Kraft? Zum 1. August 2026. Sie wurde am 24. Juni 2026 von den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenverbänden der Wohlfahrtspflege unterzeichnet und ersetzt die „Rahmenvereinbarung Integration“.
Was ändert sich beim Personalschlüssel? Es gibt eine Wahlmöglichkeit: Platzreduzierung (Ü3 um zwei, U3 um einen Platz pro aufgenommenem Kind) oder je nicht reduziertem Platz fünf (Ü3) bzw. sieben (U3) zusätzliche Personalstunden.
Wie hoch ist die Förderung je Fachkraftstunde? Ab 1. August 2026 werden 1.625 Euro pro Jahr gezahlt, zuvor waren es 1.549 Euro. Für bereits bewilligte Stellen gilt bis 31. Juli 2027 eine Übergangsregelung.
Quellen & Referenzen
- LAG freie Kitaträger Hessen e.V.: Neue Rahmenvereinbarung Teilhabe unterzeichnet (03.07.2026) https://laghessen.de/neue-rahmenvereinbarung-teilhabe-unterzeichnet/
- Rahmenvereinbarung Teilhabe KiTa, unterzeichnete Fassung vom 24.06.2026: https://laghessen.de/wp-content/uploads/2026/07/2026-06-24-RV-Teilhabe-KiTa-unterzeichnet.pdf
- Frühe Chancen / BMFSFJ: Inklusive Bildung – was regelt das Gesetz? https://www.fruehe-chancen.de/informationen-fuer-fachkraefte/uebergreifende-themen-im-kita-alltag/inklusion/inklusive-bildung-was-regelt-das-gesetz
- Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen: https://www.behindertenbeauftragter.de
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